{"id":1153,"date":"2025-11-21T09:46:57","date_gmt":"2025-11-21T09:46:57","guid":{"rendered":"https:\/\/stregxerob.com\/?p=1153"},"modified":"2025-11-21T09:46:57","modified_gmt":"2025-11-21T09:46:57","slug":"sozialversicherungen-was-aendert-sich-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stregxerob.com\/?p=1153","title":{"rendered":"Sozialversicherungen: Was \u00e4ndert sich 2025?"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-element elementor-element-0640a7a jedv-enabled--yes elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"0640a7a\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n<div class=\"elementor-widget-container\">Anfang 2025 werden die AHV- und die IV-Renten sowie mehrere andere Sozialleistungen angehoben. Gleichzeitig wird das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erh\u00f6ht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-element elementor-element-ae3e1ac elementor-widget__width-auto elementor-widget elementor-widget-jet-listing-dynamic-field\" data-id=\"ae3e1ac\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"jet-listing-dynamic-field.default\">\n<div class=\"elementor-widget-container\">\n<div class=\"jet-listing-dynamic-field__inline-wrap\">\n<div class=\"elementor-element elementor-element-5c3b2fc2 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"5c3b2fc2\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n<div class=\"elementor-widget-container\">\n<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Auf einen Blick<\/h2>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-element elementor-element-5aea1719 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5aea1719\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n<div class=\"elementor-widget-container\">\n<ul>\n<li>Anfang 2025 werden AHV\/IV-Renten, Erg\u00e4nzungsleistungen, \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen f\u00fcr \u00e4ltere Arbeitslose und Familienzulagen erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Das Referenzalter f\u00fcr den Bezug einer ungek\u00fcrzten Altersrente wird f\u00fcr Frauen um drei\u00a0Monate angehoben; ab Anfang 2028 gilt f\u00fcr alle das Referenzalter 65.<\/li>\n<li>Die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung und das Elektronische Patientendossier schreiten voran.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ab Januar 2025 treten verschiedene neue Massnahmen in Kraft. Dieser Artikel gibt Versicherten, Arbeitgebern und im Sozialversicherungsbereich t\u00e4tigen Personen einen \u00dcberblick \u00fcber die anstehenden \u00c4nderungen. Er st\u00fctzt sich auf die Ende November 2024 verf\u00fcgbaren Informationen. Zu Redaktionsschluss war eine Beschwerde gegen die Erh\u00f6hung des Referenzalters der Frauen noch beim Bundesgericht h\u00e4ngig.<\/p>\n<h2>Erste\u00a0S\u00e4ule: Erh\u00f6hung der Renten und der Hilflosenentsch\u00e4digung<\/h2>\n<p>Die Renten der ersten\u00a0S\u00e4ule werden ab Anfang\u00a0Januar 2025 um 2,9\u00a0Prozent erh\u00f6ht. Die Mindestrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) steigt somit von 1225 auf 1260\u00a0Franken pro Monat, die Maximalrente \u2013\u00a0bei voller Beitragsdauer\u00a0\u2013 von 2450 auf 2520\u00a0Franken. Die AHV-Rente f\u00fcr Ehepaare betr\u00e4gt neu 3780\u00a0Franken. Letztmals wurden diese Renten 2023 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.<\/p>\n<p>Die Mindestbeitr\u00e4ge von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden und Nichterwerbst\u00e4tigen f\u00fcr AHV, IV und Erwerbsausfallentsch\u00e4digung (EO) werden auf 530\u00a0Franken pro Jahr erh\u00f6ht, der Mindestbeitrag f\u00fcr die freiwillige AHV\/IV auf 1010\u00a0Franken.<\/p>\n<p>Ebenfalls angehoben wird die Hilflosenentsch\u00e4digung der AHV und der IV, die f\u00fcr Rentenbez\u00fcgerinnen und -bez\u00fcger bestimmt sind, die auf Dritthilfe angewiesen sind. Die H\u00f6he der Hilflosenentsch\u00e4digung h\u00e4ngt vom Grad der Hilflosigkeit ab. In der IV betr\u00e4gt der Assistenzbeitrag neu 35.30\u00a0Franken pro Stunde (+1\u00a0Fr.) und 169.10\u00a0Franken pro Nacht (+4.65\u00a0Fr.).<\/p>\n<h2>Lebensbedarf: Erh\u00f6hung der EL und der \u00dcL<\/h2>\n<p>Die Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) und die \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen (\u00dcL) werden ebenfalls angehoben. Der j\u00e4hrliche Pauschalbetrag f\u00fcr die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs wird f\u00fcr Alleinstehende auf 20\u00a0670 Franken (+570\u00a0Fr.) erh\u00f6ht; f\u00fcr Ehepaare auf 31\u00a0005\u00a0Franken (+855\u00a0Fr.); f\u00fcr Kinder \u00fcber 11\u00a0Jahre auf 10\u00a0815 Franken (+300\u00a0Fr.) und f\u00fcr Kinder unter 11 Jahren auf 7590\u00a0Franken (+210\u00a0Fr.).<\/p>\n<p>Die maximal anrechenbaren Mietzinse in den Erg\u00e4nzungsleistungen und den \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen werden ebenfalls an die Teuerung angepasst. In den Grosszentren (Mietzinsregion\u00a01) betr\u00e4gt der j\u00e4hrliche H\u00f6chstbetrag k\u00fcnftig 18\u00a0900\u00a0Franken, in der Stadt (Region\u00a02) 18\u00a0300\u00a0Franken und auf dem Land (Region\u00a03) 16\u00a0680\u00a0Franken. Die Freibetr\u00e4ge auf den Erwerbseink\u00fcnften werden f\u00fcr Alleinstehende von 1000 auf 1300\u00a0Franken pro Jahr und f\u00fcr Ehepaare sowie Personen mit Kindern von 1500 auf 1950\u00a0Franken pro Jahr angehoben.<\/p>\n<h2>Familienzulagen: H\u00f6here Mindestbetr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Die vom Bund festgelegten Mindestbetr\u00e4ge f\u00fcr Familienzulagen werden Anfang 2025 erh\u00f6ht: Die Kinderzulage betr\u00e4gt neu 215\u00a0Franken pro Monat statt 200\u00a0Franken; die Ausbildungszulage monatlich 268 statt 250\u00a0Franken.<\/p>\n<p>Davon profitieren diejenigen Eltern, die in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Glarus, Solothurn, Tessin, Thurgau und Z\u00fcrich arbeiten. In den \u00fcbrigen Kantone sind die Familienzulagen h\u00f6her als der neue Mindestbetrag.<\/p>\n<h2>Zweite und dritte S\u00e4ule: Neue Ans\u00e4tze<\/h2>\n<p>Die \u00c4nderungen in der ersten S\u00e4ule wirken sich auch auf die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) aus: Anfang 2025 wird der Koordinationsabzug im BVG-Obligatorium auf 26\u00a0460 Franken angehoben, und die Eintrittsschwelle steigt auf 22\u00a0680 Franken. In der S\u00e4ule\u00a03a wiederum betr\u00e4gt der maximal erlaubte Steuerabzug neu 7258\u00a0Franken f\u00fcr Personen, die eine zweiten\u00a0S\u00e4ule haben, und 36\u00a0288\u00a0Franken f\u00fcr Personen ohne zweite\u00a0S\u00e4ule.<\/p>\n<p>Angepasst werden auch die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten der obligatorischen zweiten S\u00e4ule: Sie steigen um 0,8\u00a0Prozent, wenn sie 2024 erstmals angepasst wurden, und um 2,5\u00a0Prozent, wenn sie 2023 letztmals angepasst wurden. Im \u00fcberobligatorischen Bereich entscheidet das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung j\u00e4hrlich dar\u00fcber, ob und allenfalls in welchem Umfang die Renten angepasst werden.<\/p>\n<p>Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt 2025 unver\u00e4ndert bei 1,25\u00a0Prozent. Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes, der bestimmt, wie hoch das BVG-Vorsorgeguthaben mindestens verzinst werden muss, ist der Bundesrat den Empfehlungen der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr berufliche Vorsorge gefolgt.<\/p>\n<p>Ab 2025 sind Eink\u00e4ufe in die gebundene Selbstvorsorge (S\u00e4ule\u00a03a) unter bestimmten Bedingungen m\u00f6glich. In der Schweiz erwerbst\u00e4tige Personen, die nicht jedes Jahr die f\u00fcr sie maximal zul\u00e4ssigen Beitr\u00e4ge in ihre S\u00e4ule\u00a03a einbezahlt haben, k\u00f6nnen diese Beitr\u00e4ge k\u00fcnftig bis zu zehn Jahre r\u00fcckwirkend noch einzahlen. Die Anpassung betrifft nur Beitragsl\u00fccken, die ab 2025 entstehen. Der Einkauf erfolgt dabei zus\u00e4tzlich zum ordentlichen Beitrag und kann ebenfalls von den Steuern abgezogen werden.<\/p>\n<h2>AHV\u00a021: Zweite Etappe<\/h2>\n<p>Die zweite Etappe der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) tritt Anfang 2025 in Kraft. Davon sind nur Frauen betroffen, die nach 1960 geboren wurden. Ihr Referenzalter (bisher \u00abRentenalter\u00bb) wird bis 2028 schrittweise angehoben; danach gilt f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren.<\/p>\n<p>Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine Person die AHV-Altersrente ohne K\u00fcrzung oder Zuschlag beziehen kann. Bei einem Vorbezug vor 65\u00a0Jahren wird die Altersrente gek\u00fcrzt, bei einem Aufschub erh\u00f6ht. Der K\u00fcrzungssatz bei einem Rentenvorbezug und der Erh\u00f6hungssatz bei Aufschub werden demn\u00e4chst, voraussichtlich 2027, nach unten korrigiert, um der steigenden Lebenserwartung besser Rechnung zu tragen. Seit 2024 kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren in Teilschritten bezogen werden (Sauvain 2023).<\/p>\n<p>Die Erh\u00f6hung des Referenzalters wird mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert (BSV 2022). So haben Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, ab 2025 Anspruch auf einen Rentenzuschlag, sofern sie ihre Altersrente ab dem Referenzalter oder sp\u00e4ter beziehen. Frauen, die ihre Rente vorbeziehen, erhalten keinen Zuschlag. F\u00fcr sie gelten jedoch reduzierte K\u00fcrzungss\u00e4tze.<\/p>\n<p>Der Rentenzuschlag wird nach Einkommen und Jahrgang abgestuft und betr\u00e4gt zwischen 13 und 160\u00a0Franken pro Monat. Er ist von der Plafonierung der AHV-Altersrente von Ehepaaren ausgenommen, das heisst, er wird auch dann ausbezahlt, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente \u00fcbersteigen. Der Zuschlag wird lebenslang ausbezahlt und l\u00f6st keine K\u00fcrzung der Erg\u00e4nzungsleistungen aus.<\/p>\n<h2>Pr\u00e4mienanstieg in der Krankenversicherung<\/h2>\n<p>Die Pr\u00e4mien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen 2025 f\u00fcr alle Altersgruppen an. Im Jahr 2025 betr\u00e4gt die mittlere Monatspr\u00e4mie 378.70\u00a0Franken, was einem Anstieg von 6\u00a0Prozent gegen\u00fcber dem Vorjahr entspricht. Die mittlere Pr\u00e4mie wird berechnet, indem alle in der Schweiz bezahlten Pr\u00e4mien addiert und durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Schweiz geteilt werden. Der durchschnittliche Anstieg f\u00fcr junge Erwachsene und Kinder f\u00e4llt mit 5,4\u00a0Prozent bzw. 5,8\u00a0Prozent etwas geringer aus.<\/p>\n<p>Die Ank\u00fcndigung der Pr\u00e4mienerh\u00f6hung war zum ersten Mal von verbindlichen Regeln f\u00fcr die Vermittlert\u00e4tigkeit flankiert. Seit September 2024 ist die\u00a0telefonische Kaltakquise\u00a0untersagt \u2013 das heisst die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie oder seit mehr als 36 Monaten nicht mehr beim werbenden Versicherer versichert war. Ausserdem sind Vermittlerinnen und Vermittler bei einem Beratungsgespr\u00e4ch verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Zudem ist die Vermittlerentsch\u00e4digung k\u00fcnftig beschr\u00e4nkt. Versicherern, die gegen diese Regeln verstossen, droht eine Busse von bis zu 100\u00a0000\u00a0Franken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anfang 2025 werden die AHV- und die IV-Renten sowie mehrere andere Sozialleistungen angehoben. Gleichzeitig wird das Referenzalter der Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erh\u00f6ht. 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